Wir informieren Sie regelmäßig über interessante Urteile und Grundsatzentscheidungen sowie über Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.
Außergerichtliche Schuldenberatung
In Schuldenbereinigungsverfahren im Rahmen von Privat- bzw. Vebraucherinsolvenzen kommt uns das Netzwerk des Insolvenzanwalt24 e.V. zu Gute. Die Mitglieder des Vereins haben sich deutschlandweit der Unterstützung von Privatpersonen in Not verschrieben.
Der Verein ist eine Vereinigung von Rechtsanwälten die sich zum Ziel gesetzt haben, durch fachlichen Austausch Schuldnerberatung für Sie noch effektiver zu gestalten. Der Verein setzt eine langjährige und erfolgreiche Kooperation verschiedener Kanzleien fort.
Neu 2021: Verkürzte Restschuldbefreiung und Restrukturierung
Grundsätzlich dauerte es bisher sechs Jahre bis die Restschuldbefreiung erlangt werden kann.
Verkürzte Restschuldbefreiungsfrist für natürliche Personen
Durch die Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens gelten für Verbraucherinsolvenzen wichtige Änderungen. Bei der Restschuldbefreiung hat sich die Frist auf drei Jahre verkürzt. Diese Laufzeit gilt jedoch nur für Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Maßgeblich ist dabei der Eingang des Antrags bei Gericht. Zudem gelten Übergangsregelungen mit verschiedenen Laufzeiten. Einen Überblick über die insgesamt 12 Fristen geben wir gerne.
Wir prüfen gemeinsam, ob für Sie eine Restschuldbefreiung nach nur drei Jahren in Betracht kommt.
Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Selbstständige gelten neue Regelungen bei Insolvenzverfahren. Gemäß § 30 des neues StaRUG können seit dem 1. Januar 2021 auch gewerblich tätige natürliche Personen die Instrumente des neuen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch nehmen. Ob sich die Gesetzesänderung für kleine Verfahren lohnt, wird erst die Praxis zeigen.
Insolvenzantragspflicht
01.01.2021 bis 30.04.2021 (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht): Der Bundesrat hat zugestimmt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der staatlichen Hilfen zu rechnen ist.